Lotto- / Tombolabewilligung

Seit 1. November 2020 benötigen Lotto- und Tombolaveranstaltungen bis zu einer maximalen Plansumme von Fr. 50‘000 keine Bewilligung mehr, sofern diese von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden (Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele). Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kantons.

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