Adresssperre

Eine vollständige Auskunftssperre verbietet auf begründetes Gesuch hin jegliche Auskunftsgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre empfiehlt sich vor allem bei Bedrohung oder Verfolgung.

Wenn eine Auskunftssperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter). Anderen Amtsstellen werden trotz der Datensperre (Adress- und Auskunftssperre) Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben. Zudem werden trotz der Sperre Auskünfte erteilt, wenn private Personen oder Institutionen nachweisen können, dass sie durch die Sperrung an der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gehindert werden (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person).