Gastwirtschaftspatent
Gastgewerbliche Tätigkeiten (soweit sie gewerbsmässig ausgeübt werden) sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind bewilligungspflichtig.
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
- die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle
- die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat
- die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.
Je nach Tätigkeit benötigen Sie eine andere Bewilligung. Es wird unterschieden zwischen:
- Gastwirtschaftspatent für einen Betrieb
- Gastwirtschaftspatent für einen Anlass
- Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Die Merkblätter mit Informationen zu den Anforderungen und den Bestimmungen finden Sie unten angefügt.
Die gesetzlichen Grundlagen:
- Gastwirtschaftsgesetz
- Alkoholgesetz
- Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung
- Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung
Haben Sie Fragen?
- Ob Sie eine Bewilligung benötigen oder die Anforderungen für eine Bewilligungserteilung erfüllen, beantwortet Ihnen die Ratskanzlei.
- Fragen zu bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften beantwortet die Abteilung Bau und Infrastruktur.
- Für die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften ist das kantonale Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Regionalinspektorat Bazenheid, verantwortlich.
Alkoholausschank
Die Abgabe von alkoholischen Getränken ist geregelt. Einen Einblick erhalten Sie hier:
Alkoholische von nicht-alkoholischen Getränken trennen
- Alkoholische Getränke müssen deutlich unterscheidbar von alkoholfreien Getränken angeboten werden.
- Deutlich sichtbare Hinweisschilder müssen auf das Abgabeverbot an Jugendliche hinweisen.
Altersbeschränkungen
- Keine alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahre
- Keine Spirituosen wie Obstbrände, Liköre, Aperitifs, Alcopops, Bitter und Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten an Jugendliche unter 18 Jahre
Die Verantwortung liegt bei den Verkaufsstellen.
Werbung für Jugendliche verboten
Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren
richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:
- an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden;
- in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden;
- auf Gegenständen, die hauptsächlich Jugendliche benutzen;
- auf Gegenständen, die an Jugendliche unentgeltlich abgegeben werden.
Weitere Informationen und Unterlagen
- Informationen und Unterlagen (Flyer und Hinweisschilder) zu den Jugendschutzbestimmungen erhalten Sie bei ZEPRA Prävention und Gesundheitsförderung St. Gallen.
- Das Kantonale Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen gibt weitergehende Informationen.
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohneramt / Front-Office | 071 929 59 22 | einwohneramt@jonschwil.ch |